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   BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 44/89   

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https://dejure.org/1990,2646
BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 44/89 (https://dejure.org/1990,2646)
BAG, Entscheidung vom 24.07.1990 - 1 ABR 44/89 (https://dejure.org/1990,2646)
BAG, Entscheidung vom 24. Juli 1990 - 1 ABR 44/89 (https://dejure.org/1990,2646)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersetzung einer vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Umgruppierung eines Redakteurs - Ausübung der Freiheit des Verlegers zur Tendenzbestimmung und Tendenzverwirklichung - Redakteure als Tendenzträger - Umgruppierungen als Akte der rechtlichen Beurteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis zur Umgruppierung eines Redakteurs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 31.05.1983 - 1 ABR 57/80

    Eingruppierung - Betriebsratsmitbestimmung

    Auszug aus BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 44/89
    Daraus folgt, daß die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in Presseunternehmen insoweit zurücktreten müssen, als durch ihre Ausübung die Freiheit des Verlegers zur Tendenzbestimmung und Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigt und damit das Grundrecht der Pressefreiheit verletzt werden kann (BAGE 43, 35, 41 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972, zu B II 1 b aa der Gründe, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Die Redakteure sind, wie der Senat mehrfach entschieden hat, Tendenzträger (BAGE 43, 35, 41 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972; zuletzt Senatsbeschluß vom 8. Mai 1990 - 1 ABR 33/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Wie der Senat aber in seinem Beschluß vom 31. Mai 1983 (BAGE 43, 35, 42) ebenfalls entschieden hat, wird durch das Mitbestimmungsrecht bei Ein- und Umgruppierung von Redakteuren die tendenzbezogene Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt.

  • BAG, 20.12.1988 - 1 ABR 68/87

    Betriebsrat: Nachholung der unvollständigen Unterrichtung durch den Arbeitgeber,

    Auszug aus BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 44/89
    Fehlt es an der ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats, kann dessen Zustimmung nicht ersetzt werden (BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972).

    Dabei muß der Arbeitgeber den Betriebsrat nur soweit unterrichten, daß dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht werden kann (BAGE 60, 330 und BAGE 60, 57 [BAG 18.10.1988 - 1 ABR 33/87] = AP Nr. 62 und 57 zu § 99 BetrVG 1972).

  • BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 7/85

    Vergütung - Tarifvertrag - Teilkündigung - Öffentlicher Dienst -

    Auszug aus BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 44/89
    Zwar hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 3. Dezember 1985 (BAGE 50, 277 = AP Nr. 1 zu § 74 BAT) ausgeführt, ein Verstoß der Eingruppierung gegen den dem Arbeitsvertragsrecht angehörenden arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne vom Betriebsrat nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG geltend gemacht werden.
  • BAG, 06.10.1978 - 1 ABR 51/77

    Auswirkung und Erforderlichkeit personeller Maßnahmen iSd. § 99 Abs. 2 BetrVG

    Auszug aus BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 44/89
    § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dient dem Schutz der Individualinteressen des unmittelbar betroffenen Arbeitnehmers (Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1978 - 1 ABR 51/77 - AP Nr. 10 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 10.04.1973 - 4 AZR 180/72

    Gleichbehandlung - Bewährungsaufstieg - Anspruch auf höhere Bezahlung -

    Auszug aus BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 44/89
    Wenn diese Redakteure übertariflich vergütet werden, könnte S. ebenfalls eine entsprechende Vergütung verlangen, falls er aus sachfremden oder sachwidrigen Gesichtspunkten aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit von einer übertariflichen Vergütung ausgenommen würde (vgl. dazu bereits BAG Urteile vom 30. September 1970 - 4 AZR 343/69 - und vom 10. April 1973 - 4 AZR 180/72 - AP Nr. 34 und 38 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 25.10.1983 - 1 AZR 47/82
    Auszug aus BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 44/89
    Unter Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne ist nicht nur der Wechsel des Arbeitnehmers aus einer in sich geschlossenen Betriebseinheit in eine andere, sondern auch die Zuweisung einer anderen Arbeitsaufgabe zu verstehen (Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1983 - 1 AZR 47/82 - n.v.).
  • BAG, 30.09.1970 - 4 AZR 343/69

    Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes - Anspruchsgewährende Erlasse - Anspruch

    Auszug aus BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 44/89
    Wenn diese Redakteure übertariflich vergütet werden, könnte S. ebenfalls eine entsprechende Vergütung verlangen, falls er aus sachfremden oder sachwidrigen Gesichtspunkten aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit von einer übertariflichen Vergütung ausgenommen würde (vgl. dazu bereits BAG Urteile vom 30. September 1970 - 4 AZR 343/69 - und vom 10. April 1973 - 4 AZR 180/72 - AP Nr. 34 und 38 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 13.02.1985 - 4 AZR 292/83

    Eingruppierung eines Redakteurs - Tarifliche Merkmale einer Bezirksausgabe -

    Auszug aus BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 44/89
    Diesen Durchführungsbestimmungen kommt ebenso wie einer authentischen Interpretation Tarifcharakter zu, da die Schriftform gewahrt ist und die Tarifvertragsparteien die Durchführungsbestimmungen "mit tariflicher Wirkung" vereinbart haben (so schon Urteil des Vierten Senats vom 13. Februar 1985 - 4 AZR 292/83 - n.v.).
  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 33/87

    Neueinstellung - Betriebsrat - Auskunftspflicht - Arbeitsvertrag -

    Auszug aus BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 44/89
    Dabei muß der Arbeitgeber den Betriebsrat nur soweit unterrichten, daß dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht werden kann (BAGE 60, 330 und BAGE 60, 57 [BAG 18.10.1988 - 1 ABR 33/87] = AP Nr. 62 und 57 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 26.01.1988 - 1 AZR 531/86

    Anforderungen an die Begründung des Betriebsrats für die Verweigerung seiner

    Auszug aus BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 44/89
    Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich (Senatsurteil vom 26. Januar 1988, BAGE 57, 242, 253 = AP Nr. 50 zu § 99 BetrVG 1972, zu II 2 d bb der Gründe).
  • BVerwG, 13.02.1976 - 7 P 4.75

    Höhergruppierung eines Angestellten - Mitbestimmung des Personalrats - Korrektur

  • BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 33/89

    Versetzung von Redakteuren innerhalb der Wochenfrist

  • BAG, 28.01.1986 - 1 ABR 8/84

    Umgruppierung eines AT-Angestellten

  • BAG, 28.01.1986 - 1 ABR 10/84

    Betriebsrat - Unterrichtungspflicht

  • BAG, 20.03.1990 - 1 ABR 20/89

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

  • BAG, 10.02.1976 - 1 ABR 49/74

    Betriebsrat - Einzustellende Arbeitnehmer - Tarifgerechte Eingruppierung -

  • BAG, 12.06.2003 - 8 ABR 14/02

    Eingruppierung von Redakteuren - Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten

    Daraus folgt, daß die Beteiligungsrechte des Betriebsrats insoweit zurücktreten müssen, als durch ihre Ausübung die Freiheit des Verlegers zur Tendenzbestimmung und Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigt und damit das Grundrecht der Pressefreiheit verletzt werden kann (BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 44/89 - 31. Mai 1983 - 1 ABR 57/80 - BAGE 43, 35 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 36).

    Vorliegend handelt es sich um einen Pressebetrieb; auch sind die Redakteure Tendenzträger (BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 44/89 - 8. Mai 1990 - 1 ABR 33/89 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 46 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 52; 31. Mai 1983 - 1 ABR 57/80 - BAGE 43, 35 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 36).

    Doch wird durch das Mitbestimmungsrecht bei der Ein- und Umgruppierung von Redakteuren die tendenzbezogene Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt, denn es geht hier nur noch um einen Normenvollzug, bei dem dem Arbeitgeber anders als bei den rechtsgestaltenden Maßnahmen der Einstellung und Versetzung kein Ermessen eingeräumt ist (BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 44/89 -).

    Dementsprechend unterliegen Ein- und Umgruppierung im Rahmen der Mitbestimmung gemäß § 99 BetrVG anders als die rechtsgestaltenden Maßnahmen der Einstellung und Versetzung lediglich einer rechtlichen Beurteilung im Sinne einer "Richtigkeitskontrolle" (BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 44/89 - mwN; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt BetrVG 21. Aufl. § 99 Rn. 81 mwN).

    Dabei muß der Arbeitgeber den Betriebsrat soweit unterrichten, daß dieser auf Grund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Verweigerungsgründe geltend gemacht werden kann (BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 44/89 - 20. Dezember 1988 - 1 ABR 68/87 - BAGE 60, 330 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 62 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 70; 18. Oktober 1988 - 1 ABR 33/87 - BAGE 60, 57 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 57 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 69).

    Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich (BAG 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 57; 24. Juli 1990 - 1 ABR 44/89 - 26. Januar 1988 - 1 AZR 531/86 - BAGE 57, 242, 253 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 50 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 58).

  • BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 60/89

    Unterrichtung und Beratung bei der Personalplanung

    Dementsprechend hat der Senat im Bereich der Beteiligung bei personellen Einzelmaßnahmen eine Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Ein- und Umgruppierung von Tendenzträgern nach § 99 BetrVG bejaht (Beschluß vom 31. Mai 1983, BAGE 43, 35, 42 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972, zu B II 1 b aa der Gründe, und 24. Juli 1990 - 1 ABR 44/89 -, n. v., ebenso der Vierte Senat, Beschluß vom 3. Dezember 1985, BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972) und bei der Einstellung und Versetzung von Tendenzträgern dem Betriebsrat das Informationsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zugebilligt (vgl. zuletzt Beschluß vom 8. Mai 1990 - 1 ABR 33/89 - und 3. Juli 1990 - 1 ABR 36/89 - beide zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, jeweils m. w. N.).
  • BAG, 26.02.2020 - 4 AZR 48/19

    Tarifvertrag - Ausgestaltung durch Dritte - Normenklarheit

    aa) Ob eine zwischen Tarifvertragsparteien geschlossene Vereinbarung Rechtsnormcharakter hat, hängt neben der Erfüllung des Schriftformerfordernisses (§ 1 Abs. 2 TVG iVm. §§ 126, 126a BGB) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (zur Protokollnotiz BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 836/11 - Rn. 17 mwN; zur authentischen Interpretation vgl. 24. Juli 1990 - 1 ABR 44/89 - zu V a der Gründe mwN; 13. Februar 1985 - 4 AZR 292/83 -) .
  • BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 27/22

    Vergütung für nicht abgerufene Standby-Dienste und Gewährung einer zusätzlichen

    Ob eine zwischen Tarifvertragsparteien geschlossene Vereinbarung eine solche Rechtsqualität hat, hängt neben der Erfüllung des Schriftformerfordernisses (§ 1 Abs. 2 TVG iVm. §§ 126, 126a BGB) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (zur Protokollnotiz BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 836/11 - Rn. 17 mwN; zur authentischen Interpretation vgl. 24. Juli 1990 - 1 ABR 44/89 - zu B V a der Gründe mwN; 13. Februar 1985 - 4 AZR 292/83 -) .
  • BAG, 22.01.2003 - 4 ABR 18/02

    Umgruppierung - korrigierende Rückgruppierung

    Auch die Korrektur einer nach Ansicht der Arbeitgeberin fehlerhaften Eingruppierung bedarf daher der Zustimmung des Betriebsrats (BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 44/89 - nv.).
  • LAG Hessen, 27.05.2010 - 5 TaBV 42/09

    Eingruppierung nach Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie -

    Dem steht entgegen, dass die Rechtsordnung eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht anerkennt (so BAG 24.07.1990 - 1 ABR 44/89 - Rn 37, zitiert nach juris; BAG 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 - Rn 71, zitiert nach juris).

    Die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG beziehen sich nicht darauf, sondern nur auf die richtige Eingruppierung (so BAG 24.07.1990 - 1 ABR 44/89 - Rn 38, zitiert nach juris; BAG 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 - Rn 72, zitiert nach juris).

  • BAG, 25.11.1998 - 10 ABR 65/97
    Dem steht aber entgegen, daß die Rechtsordnung eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht anerkennt ( BAG Beschluß vom 24. Juli 1990 - 1 ABR 44/89 - n.v.).
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